Heilpraktiker Psych. Prüfungsvorbereitung: Betreuungsrecht

Betreuungsrecht HP Psychotherapie

Inhalt

Betreuungsrecht – Ein wichtiges Thema für Heilpraktiker Psychotherapie

Das Thema Betreuungsrecht ist ein wichtiges Thema für angehende HP Psychotherapie. Die schriftliche Prüfung hält dazu immer wieder Fragen bereit. Manche Gesundheitsämter prüfen auch die mündliche Prüfung mit Fragen aus dem Betreuungsgesetz.

Betreuungsrecht – Wichtige Regelungen

Das Betreuungsgesetz ist der Nachfolger des bis 1991 geltendenden Gesetzes zur Pflegschaft und Vormundschaft. Dieses bis dahin geltende Gesetz hatte zur Folge, dass (aus mangelnder Geisteskraft bzw. –krankheit) entmündigte Personen meist lebenslang geschäftsunfähig waren, d.h. sie durften keine rechtsgültigen Verträge abschließen. Auch die Aufsetzung eines rechtsgültigen Testamentes (Testierunfähigkeit) oder Eheschließung (Eheunfähigkeit) war nicht möglich. Alle Entmündigungen hatten außerdem ein Wahlverbot zur Folge. Ziel der damaligen Reform war, dass statt einer Entrechtung der Betroffenen, Hilfe zu einem (möglichst) selbstbestimmten Leben ermöglicht wird. (Grundrecht auf Selbstbestimmung – GG, Artikel 2 Absatz 1).

Betreuungsrecht – Regelung der rechtlichen Vertretung für Betroffene

Im Betreuungsgesetz wird also die rechtliche Vertretung geregelt. Dabei steht das Fürsorgebedürfnis für den Betroffenen im Vordergrund (betreffend Vermögen, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Verhandlungen mit Behörden und Versicherungen, Gesundheit).

Wichtige Regelungen im Zusammenhang mit dem Betreuungsgesetz:

Die Bedingungen sind im BGB §1896 bis §1908 geregelt.

Betreuungsrecht – für wen gilt das Betreuungsgesetz?

  • Für volljährige Menschen, die auf Grund von Alter, Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten allein zu erledigen, wird vom zuständigen Familiengericht  (Abteilung Betreuungsgericht) für den Betroffenen auf seinen Antrag hin oder von Amts wegen ein Betreuer bestellt. Maßgebend bei den Erkrankungen sind solche, welche die freie Willensbildung einschränken bzw. nach den Maßgaben des Gesetzes nicht ermöglichen. Hier sind beispielhaft zu nennen eine Alzheimer Demenz, schwere Depression, Psychose bzw. psychotisches Erleben, Schizophrenie und andere. Eine rechtliche Betreuung ist nicht notwendig, wenn eine andere Person bevollmächtigt wurde.
  • Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden. Es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
  • Eine Anregung zu einer Betreuung kann auch durch Dritte (Familienangehörige, Nachbarn, Behörden, Ärzte, u.a.) gestellt werden.

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